Ermäßigter Steuersatz für Trinkwasser-Hausanschluss |
| Veröffentlicht bzw. letzte Änderung am 22.07.2009 |
Die Differenz wird erstattet!
Antrag auf Erstattung Umsatzsteuer zu einem Wasserhausanschluss
Der Bundesfinanzhof hat in Umsetzung des geltenden europäischen Rechts entschieden, dass bei der Berechnung von Trinkwasser-Hausanschlüssen grundsätzlich die ermäßigte Mehrwertsteuer von 7 Prozent anzuwenden ist. Rückwirkend kann nun die Differenz zu der bereits bezahlten Mehrwertsteuer geltend gemacht werden. Betroffen sind alle, die nach dem 10. August 2000 entweder einen neuen Trinkwasser-Hausanschluss erhalten haben, diesen reparieren oder verändern ließen.
Dies bedeutet, dass alle Trinkwasser-Hausanschlusskunden der Stadtwerke Schorndorf, denen ab Sommer 2000 der reguläre Mehrwertsteuersatz von 16 Prozent bzw. ab 2007 von 19 Prozent berechnet wurde, die "zu viel" gezahlte Steuer rückvergütet bekommen, sofern sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Wer also in vergangenen Jahren die höhere Mehwertsteuer für seinen Wasseranschluss bezahlt hat, kann sich dann ein Antragsformular auf der Homepage der Stadtwerke Schorndorf ausdrucken. Die Abgabe des ausgefüllten Antragsformular berechtigt die Stadtwerke Schorndorf dann zur Auszahlung der zu viel bezahlten Steuer an den Kunden.
Die Steuererstattung kann nur von Privatleuten in Anspruch genommen werden. Gewerbetreibende, welchen durch Vorsteuerabzug kein finanzieller Nachteil entstanden ist, kommen nicht in den Genuss der Steuererstattung, ebenso wenig wie Bauherren, die Ihren Wasser-Hausanschluss durch einen Bauträger haben erstellen lassen.
Weitere Informationen erhalten Sie bei
Lothar Distel, Leiter Finanz- und Rechnungswesen der Stadtwerke Schorndorf GmbH unter der Rufnummer 07181 96450-300
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