VORSICHT

Aus dem Schorndorfer Stadtteil Fuchshof erreichen uns Meldungen, dass ein vermeintlicher Mitarbeiter der Stadtwerke Wasserproben durchführen möchte. Wir weisen Sie darauf hin, dass die Stadtwerke keine Wasserproben durchführen. Bitte gewähren Sie keinen Unbefugten Zugang zu Ihren Räumlichkeiten, die Mitarbeiter der Stadtwerke sind als solche zu erkennen und führen einen Dienstausweis mit sich.

 

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Veröffentlichung gem. EnWG

Öffentliche Bekanntmachung

Stadtwerke Schorndorf GmbH - Mitteilung an unsere Kunden

Ergänzende Bedingungen zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) sowie Kostentragungsregelungen

A. Baukostenzuschuss (BKZ)

A 1 Pauschale Berechnung

Der Baukostenzuschuss (BKZ) wird für Netzanschlüsse ab dem Niederspannungsnetz auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet.

Die nachfolgend dargestellten Beträge gelten - jeweils zuzüglich 19 % Umsatzsteuer - für Netzanschlüsse ab dem Niederspannungsnetz. BKZ für Anschlussnehmer direkt ab Umspannung sind zu erfragen.

A 1.1 BKZ für Anschlussobjekte, die für Wohnzwecke genutzt werden (WoE)

1 WoE 0 € 11 WoE 600 € 21 WoE 1.350 €
2 WoE 0 € 12 WoE 675 € 22 WoE 1.425 €
3 WoE 0 € 13 WoE 750 € 23 WoE 1.500 €
4 WoE 75 € 14 WoE 825 € 24 WoE 1.575 €
5 WoE 150 € 15 WoE 900 € 25 WoE 1.650 €
6 WoE 225 € 16 WoE 975 € 26 WoE 1725 €
7 WoE 300 € 17 WoE 1050 € 27 WoE 1.800 €
8 WoE 375 € 18 WoE 1125 € 28 WoE 1.875 €
9 WoE 450 € 19 WoE 1200 € 29 WoE 1.950 €
10 WoE 525 € 20 WoE 1275 € 30 WoE 2.025 €

Bei Wohngebäuden mit einer größeren Anzahl von Wohneinheiten ist der BKZ zu erfragen.

A 1.2 BKZ für andere Anschlussobjekte, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden

16 kW (3x25 A) 0 € 62 kW (3 x 100 A) 1.728 € 156 kW (3x250A) 6.804 €
22 kW (3 x 35 A) 0 € 78 kW (3 x 125 A) 2.592 € 200 kW (2 x 3 x 160 A) 9.180 €
16 kW (3x25 A) 0 € 62 kW (3 x 100 A) 1.728 € 156 kW (3x250A) 6.804 €
16 kW (3x25 A) 0 € 62 kW (3 x 100 A) 1.728 € 156 kW (3x250A) 6.804 €
31 kW (3 x 50 A) 54 € 100 kW (3 x 160 A) 3.780 € 249 kW (2 x 3 x 200 A) 11.826 €
39 kW (3 x 63 A) 486 € 125 kW (3 x 200 A) 5.130 € 312 kW (2 x 3 x 250 A) 15.228 €
50 kW (3 x 80 A) 1.080 € 140 kW (3 x 225 A) 5.940 € 156 kW (3x250A) 6.804 €

A 1.3 BKZ für Anschlussobjekte mit gemischter Nutzung

10 WoE       2.064 € 29 3.252 € 51 4.602 € 76 5.412 € 91
9 WoE     1.236 € 15 2.100 € 31 3.288 € 53 4.638 € 78 5.448 € 93
8 WoE     1.293 € 17 2.157 € 33 3.345 € 55 4.695 € 80 5.505 € 95
7 WoE     1.354 € 20 2.218 € 36 3.406 € 58 4.756 € 83 5.566 € 98
6 WoE     1.434 € 22 2.298 € 38 3.486 € 60 4.836 € 85 5.646 € 100
5 WoE     881 € 14 1.529 € 26 2.393 € 42 3.581 € 64 4.931 € 89 5.741 € 104
4 WoE 407 €   6 1.001 € 17 1.649 € 29 2.513 € 45 3.701 € 67 5.051 € 92 5.861 € 107
3 WoE 486 € 11 1.080 € 22 1.728 € 34 2.592 € 50 3.780 € 72 5.130 € 97 5.940 € 112
2 WoE 486 € 17 1.080 € 28 1.728 € 40 2.592 € 56 3.780 € 78 5.130 € 103 5.940 € 118
1 WoE 486 € 26 1.080 € 37 1.728 € 49 2.592 € 65 3.780 € 87 5.130 € 112 5.940 € 127

Fett dargestellte Zahlen entsprechen den Leistungsstufen (kW) für andere Verbrauchseinrichtungen gemäß Ziffer A 1.2.

Der BKZ für gemeinsam genutzte Anschlüsse ergibt sich aus der vorstehenden Tabelle entsprechend der Anzahl WoE und entsprechend der Leistungsstufe für andere Verbrauchseinrichtungen.

Bei Gebäuden mit einer größeren Anzahl von Wohneinheiten oder mit einer höheren Leistungsstufe ist der BKZ zu erfragen.

Beispiel:
Der BKZ für 5 WoE und einen zusätzlichen Leistungsbedarf von 25 kW (entspricht Leistungsstufe 26 kW) beträgt nach der Tabelle 1.529,00 €.

A 1.4 Zusätzlicher BKZ bei Leistungserhöhung, Berücksichtigung von Eigenerzeugungsanlagen

Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn er seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Bei der Bemessung der maximal zulässigen Leistung am Netzanschluss ist der Ausfall ggf. vorhandener Eigenerzeugungsanlagen mit zu berücksichtigen; die hiernach sich ergebende maximale Leistung (Anmeldeleistung) ist für die Berechnung des BKZ maßgebend.

A 1.5 Abschlagszahlung, Vorauszahlung

Beauftragt der Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse, können die Stadtwerke angemessene Abschlagszahlungen verlangen.

Die Stadtwerke sind berechtigt, für die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses und für den Baukostenzuschuss Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsver-
pflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

A 2 Provisorische Netzanschlüsse/vorübergehend versorgte Anlagen (vvA)

Provisorische Netzanschlüsse, die zu einem dauerhaften Anschlussobjekt (Entnahmestelle) führen und ohne Netzausbau versorgt werden können, sind für die Dauer eines Jahres BKZ-frei. Ein BKZ ist in diesen Fällen nach Ablauf eines Jahres und Rechnungsstellung zu zahlen.

B Hausanschlusskosten

B 1 Neuanschluss

Die Hausanschlusskosten betragen EUR netto EUR brutto
 
1. bei Standard-Kabelanschlüssen mit einer Absicherung
bis 3 x 63 A und Lieferung der Kabelschutzrohre
 
a) Grundbetrag 945,00 1.124,55
b) für jeden lfd. m im Kundengrundstück
im unbefestigten Bereich
26,00 30,94
für jeden lfd. m auf dem Kundengrundstück
im befestigten Bereich
77,00 91,63
 
2. Erschwernisse, z.B. ungewöhnlich schwierige Bodenverhältnisse, Schwierigkeiten bei der Kreuzung von Straßen und anderen Anlagen oder nicht fachgerechte Eigenleistungen, berechtigen die Stadtwerke, Zuschläge zu den vorstehend genannten Hausanschlusskosten zu berechnen. Dies gilt auch bei durch Sonderwünsche des Kunden entstehenden Mehrkosten.
 
3. Bei Hausanschlüssen, die nach Art, Dimension und Lage von Netzan-
schlüssen in vergleichbaren Fällen abweichen, treten an die Stelle der unter Ziffer 1 und 2 genannten Beträge die im Einzelfall gesondert ermittelten tatsächlichen Kosten.

B 2 Eigenleistungen

Eigenleistungen des Anschlussnehmers auf dem eigenen Grundstück sind mit den Stadtwerken im Voraus abzustimmen. Sämtliche Eigenleistungen müssen fachgerecht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Vorgaben der Stadtwerke Schorndorf GmbH durchgeführt werden.
Die Kosten für Mehraufwendungen, die durch eine nicht fachgerechte Ausführung der Eigenleistungen entstehen, werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.

B 2.1 Mauerdurchbruch

Ein Mauerdurchbruch, bzw. eine Kernlochbohrung, sowie die Abdichtung des Mauerdurchbruches ist durch den Anschlussnehmer zu erstellen. Der Bohrungsdurchmesser der Kernbohrung ist mit den Stadtwerken abzu-
klären. Die Abdichtungen zwischen dem Futterrohr und dem Gebäude liegt nicht im Verantwortungsbereich der Stadtwerke. Es sind ausschließlich gas- und druckwasserdichte Bauteilsysteme zu verwenden.

B 2.2 Tiefbauarbeiten

Das fachgerechte Ausheben, Einsanden, Verlegen des Warnbandes, Wiederanfüllen des Leitungsgrabens, inklusive Sandbeistellung und Verdichten, wird für den von den Stadtwerken ausgeführten Netzanschluss entsprechend B 3 vergütet.
Es muss gewährleistet sein, dass aus Sicherheitsgründen die Leitungen bzw. Rohre unmittelbar nach Verlegung eingesandet werden. Für die Baustellenabsicherung im Zusammenhang mit Eigenleistungen ist der Anschlussnehmer verantwortlich.
Die Lieferung der Kabelschutzrohre erfolgt durch die Stadtwerke.

B 3 Rückvergütung bei Eigenleistungen des Anschlussnehmers

Bei Eigenleistungen des Anschlussnehmers betragen die Rückvergütungen

für Tiefbau
für jeden lfd. m auf dem Kundengrundstück
im unbefestigten Bereich
12,50 14,88
für jeden lfd. m auf dem Kundengrundstück
im befestigten Bereich
55,50 66,05

B 4 Veränderungen eines bestehenden Netzanschlusses

Für die Veränderung eines bestehenden Netzanschlusses auf Veranlassung des Anschlussnehmers werden die Kosten im Einzelfall gesondert ermittelt.

B 5 Provisorische Netzanschlüsse/vorübergehend versorgte Anlagen (vvA)

Wird im Zuge der Herstellung des Hausanschlusses das Umklemmen des Baustromanschlusses notwendig, werden die Stadtwerke dem Anschlussnehmer diese Kosten nach Aufwand in Rechnung stellen.

C Zusätzliche Anschlüsse und zusätzliche Übergabestellen

Die unter A und B genannten Kosten und Regelungen gelten nicht für zusätzliche Anschlüsse und zusätzliche Übergabestellen. Dafür sind gesonderte vertragliche Regelungen zu treffen, welche die Besonderheiten der Gesamtanschlusssituation und auch die Netzentgeltberechnung betreffen.

D Verzögerungen bei der Herstellung des Hausanschlusses

Verzögerungen bei der Herstellung des Netzanschlusses, die von den Stadtwerken nicht zu vertreten sind (z.B. insbesondere in Fällen höherer Gewalt) führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Ausführungsfrist.

E Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von elektrischer Energie

Soweit der Netzanschluss auf der Grundlage eines reinen Stromliefer-
vertrages für die Entnahme elektrischer Energie genutzt wird, ist der Abschluss eines Netznutzungsvertrages erforderlich. Wird der Netzan-
schluss auf der Grundlage eines All-Inklusive-Stromliefervertrages genutzt, kommt ein Anschlussnutzungsverhältnis gemäß § 3 NAV zwischen dem Anschlussnutzer und den Stadtwerken zustande. Dies gilt entsprechend bei Nutzung des Anschlusses durch mehrere Anschlussnutzer für jeden einzelnen Anschlussnutzer.

Sofern der Netzanschluss von mehreren Anschlussnutzern in Anspruch genommen werden soll, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, mit jedem Anschlussnutzer den Anteil an der Anmeldeleistung zu vereinbaren, den der jeweilige Nutzer in Anspruch nehmen darf. Jeder Anschlussnutzer ist im Interesse eines sicheren Netzbetriebs verpflichtet, entsprechend seiner Vereinbarung mit dem Anschlussnutzer, den ihm an der Anmeldeleistung zustehenden Anteil nicht zu überschreiten. Der vom Anschlussnehmer selbst nutzbare Teil der Anmeldeleistung reduziert sich um die Summe der allen Anschlussnutzern zur Verfügung stehenden Leistung.

Wünscht der Anschlussnehmer eine Änderung der Aufteilung, setzt dies voraus, dass er mit allen von der Änderung betroffenen Anschlussnutzern neue Vereinbarungen über deren künftigen Anteil an der Anmeldeleistung getroffen hat und diese Anschlussnutzer eine entsprechende Änderung ihres Netznutzungs- und Anschlussnutzungsvertrags mit den Stadtwerken vereinbart haben.

F Inbetriebsetzung gemäß § 14 NAV

1. Erstmalige Inbetriebsetzung ohne Mängel-
feststellung
keine Kosten-
berechnung
2. Für jede notwendige zusätzliche Fahrt zur
Anlage des Anschlussnehmers zur erstmaligen Inbetriebsetzung
29,00 34,51
3. Für jede Wiederinbetriebsetzung einer
bestehenden Anlage nach vorausgegangenem
Zählerausbau bzw. Abschaltung der Kunden-
anlage
29,00 34,51

G Ablesung von Messeinrichtungen zur Verbrauchserfassung

Die Stadtwerke können verlangen, dass die Messeinrichtungen vom Netzanschlussnutzer abgelesen werden oder sie können die Messeinrichtungen selbst ablesen, wenn dies

  • zur Erfüllung der Aufgaben der Stadtwerke zur Messung der gelieferten Energie gem. § 21 b (1) EnWG
  • zum Zwecke einer Netznutzungsabrechnung gegenüber dem Netznutzer
  • anlässlich eines Lieferantenwechsels oder Kundenein-/auszugs
  • bei einem berechtigten Interesse der Stadtwerke an einer Überprüfung der Ablesung

erfolgt. Der Netzanschlussnutzer kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Die Stadtwerke dürfen bei einem berechtigten Widerspruch für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.

 

Wenn die Stadtwerke das Grundstück und die Räume des Netzanschlussnutzers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten können, dürfen die Stadtwerke den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder im Falle eines neuen Netzanschlussnutzungsverhältnisses nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Netzanschlussnutzer eine Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.

H Zahlungsverzug, Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung gem. § 23 NAV

1. Für jede erneute Zahlungsaufforderung (Mahnung) sowie Verzugszinsen 4,00*  
2. Für jeden Einsatz eines Beauftragten der Stadtwerke
- zum Einzug einer Forderung
- zur Einstellung der Versorgung
- zur Wiederinbetriebsetzung einer Kundenanlage nach vorausgegangener Abschaltung bei Einsatz während der üblichen Arbeitszeit
19,00*
29,00*
29,00  
34,51
3. Bei Einsatz außerhalb der üblichen Arbeitszeit auf Veranlassung des Kunden nach Aufwand

I Sonstige Bestimmungen, Zahlungsverkehr

Für Aufwendungen, die durch die Nichteinlösung von Kundenschecks oder Rücklastschriften entstehen, werden dem Anschlussnehmer die von den Geldinstituten ggf. erhobenen Beträge in Rechnung gestellt.

J Rechnung

Die Rechnung wird nach Fertigstellung der beauftragten Maßnahme gestellt. Der Rechnungsbetrag ist zu dem in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Rechnung, fällig.

K Steuern und Abgaben

Die gerundeten Bruttopreise (in kursiver Darstellung) enthalten die Umsatzsteuer von derzeit 19 %. Die mit * gekennzeichneten Beträge unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Die Stadtwerke behalten sich vor, neu hinzukommende Steuern und Abgaben zusätzlich in Rechnung zu stellen.

L Bauabzugssteuer

Die Stadtwerke sind von der Bauabzugssteuer befreit. Sofern der gesetzlich festgelegte jährliche Freibetrag überschritten wird, wird der Rechnung der Freistellungsbescheid zum Steuerabzug bei Bauleistungen gem. § 48b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EstG) in Kopie beigefügt.

M Inkrafttreten

Diese Ergänzenden Bedingungen zur Niederspannungsanschlussverordnung sowie Kostentragungsregelung treten mit öffentlicher Bekanntgabe am 02. Januar 2008 in Kraft.

Preisübersicht

Gültig ab 02. Januar 2008

Baukostenzuschuss (BKZ) € netto* € brutto
Mittelspannung    
Mittelspannungsnetz 80 €/kW 95,20 €/kW
Niederspannung    
Umspannung zur Niederspannung 80 €/kW 95,20 €/kW
Niederspannungsnetz 54 €/kW 64,26 €/kW

* Netto ohne Umsatzsteuer
Die gerundeten Bruttopreise enthalten die Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 %.

 

 
 

Preisanpassungen zum 01.10.2007

Zum 1. Oktober 2007 erhöht die Stadtwerke Schorndorf GmbH die Arbeitspreise der Allgemeinen Tarife für den Haushaltbedarf und landwirtschaftlichen Bedarf um 0,60 Cent/kWh (netto) und für den gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarf um 0,40 Cent/kWh (netto). Die Grund- und Leistungspreise bleiben unverändert. Mit der Tariferhöhung folgt die Stadtwerke Schorndorf GmbH der allgemeinen Marktentwicklung und geben zudem gestiegene Strombeschaffungskosten weiter.

Strompreise ab 01. Oktober 2007

- Allgemeine Tarife der Stadtwerke Schorndorf GmbH für die Versorgung von Haushaltskunden mit elektrischer Energie im Rahmen der Grund- und Ersatzversorgung aus dem Niederspannungsnetz der Stadtwerke Schorndorf -

Tarifsystem ohne Leistungsmessung

- ohne Schwachlastregelung
Haushaltsbedarf, Landwirtschaftlicher Bedarf
 
 
Netto Brutto
Gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf
 
 
Netto Brutto
Arbeitspreis Cent/kWh
 
einschließlich Leistungspreis 
- verbrauchsbezogener Anteil
 
Stromsteuer Cent/kWh
EEG-Umlage Cent/kWh
KWKG-Umlage Cent/kWh
12,300 14,637
 
 
 
 
 
2,050 2,440
0,690 0,821
0,289 0,344
13,400 15,946
 
 
 
 
 
2,050 2,440
0,690 0,821
0,289 0,344
Verbrauchspreis Cent/kWh
(inkl. Stromsteuer, EEG- u. KWKG-Umlage)  
15,329
 
 
 
18,242
 
 
 
16,429
 
 
 
19,551
 
 
 
Leistungspreis  
- fester Anteil EUR/Jahr
 
Verrechnungspreis für
Eintarifmessung EUR/Jahr
 
48,00
 
57,12
 
 
30,00
 
35,70
 
48,00
 
57,12
 
 
30,00
 
35,70
Grundpreis EUR/Jahr
78,00 92,82
78,00 92,82
Durchschnittspreisbegrenzung
 
Stromsteuer  
EEG-Umlage  
KWKG-Umlage  
27,250 Cent/kWh
 
2,050 2,440
0,690 0,821
0,289 0,344
27,250 Cent/kWh
 
2,050 2,440
0,690 0,821
0,289 0,344
Netto
 
Brutto
30,279 Cent/kWh
 
36,033 Cent/kWh
30,279 Cent/kWh
 
36,033 Cent/kWh

Die Bruttopreise (in kursiver Darstellung) einschließlich Umsatzsteuer (zz. 19 %) sind gerundet.

Tarifsystem ohne Leistungsmessung

- mit Schwachlastregelung
Haushaltsbedarf, Landwirtschaftlicher Bedarf
 
 
Netto Brutto
Gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf
 
 
Netto Brutto
Arbeitspreis Cent/kWh
 
einschließlich Leistungspreis  
- verbrauchsbezogener  Anteil
 
Stromsteuer Cent/kWh
EEG-Umlage Cent/kWh
KWKG-Umlage Cent/kWh
12,300 14,637
 
 
 
 
 
2,050 2,440
0,690 0,821
0,289 0,344
13,400 15,946
 
 
 
 
 
2,050 2,440
0,690 0,821
0,289 0,344
Verbrauchspreis Cent/kWh
(inkl. Stromsteuer, EEG- u. KWKG-Umlage)  
15,329
 
 
 
18,242
 
 
 
16,429
 
 
 
19,551
 
 
 
Schwachlast-Arbeitspreis Cent/kWh
7,500 8,925
7,500 8,925
Schwachlast-Arbeitspreis Cent/kWh
(inkl. Stromsteuer, EEG- u. KWKG-Umlage)  
10,529
 
 
 
12,530
 
 
 
10,529
 
 
 
12,530
 
 
 
Leistungspreis  
- fester Anteil EUR/Jahr
 
Verrechnungspreis für
Zweitarifmessung EUR/Jahr
 
48,00
 
57,12
 
 
54,00
 
64,26
 
48,00
 
57,12
 
 
54,00
 
64,26
Grundpreis EUR/Jahr
102,00 121,38
102,00 121,38
Durchschnittspreisbegrenzung
 
Stromsteuer  
EEG-Umlage  
KWKG-Umlage  
27,250 Cent/kWh
 
2,050 2,440
0,690 0,821
0,289 0,344
27,250 Cent/kWh
 
2,050 2,440
0,690 0,821
0,289 0,344
Netto
 
Brutto
30,279 Cent/kWh
 
36,033 Cent/kWh
30,279 Cent/kWh
 
36,033 Cent/kWh

Die Bruttopreise (in kursiver Darstellung) einschließlich der Umsatz-
steuer (zz. 19 %) sind gerundet.

 

Tarifsystem
mit 1/4-Stunden-Leistungsmessung
Netto Brutto
Arbeitspreis  
außerhalb der Schwachlastzeit
  Cent/kWh
 
Stromsteuer Cent/kWh
EEG-Umlage Cent/kWh
KWKG-Umlage Cent/kWh
 
  Cent/kWh
 
 
10,200
 
12,138
 
2,050 2,440
0,690 0,821
0,289 0,344
 
13,229 15,743
Arbeitspreis  
innerhalb der Schwachlastzeit
  Cent/kWh
 
Stromsteuer Cent/kWh
EEG-Umlage Cent/kWh
KWKG-Umlage Cent/kWh
 
  Cent/kWh
 
 
7,500
 
8,925
 
2,050 2,440
0,690 0,821
0,289 0,344
 
10,529 12,530
Leistungspreis - verbrauchsbezogener
Anteil EUR/kW u. Jahr
 
80,40 95,68
Grundpreis EUR/Jahr
90,00 107,10

Die Bruttopreise (in kursiver Darstellung) einschließlich der Umsatz-
steuer (zz. 19 %) sind gerundet.

Das Tarifsystem mit Leistungsmessung findet bei Kundenanlagen mit gewerblichem, beruflichem und sonstigem Bedarf Anwendung, wenn der Strombezug mehr als 30.000 kWh jährlich beträgt oder ein Leistungsbedarf von über 30 kW besteht.

Durchschnittspreisbegrenzung

Der Durchschnittspreis - ermittelt aus dem Entgelt für Arbeit und Leistung - geteilt durch den Strombezug des Abrechnungszeitraumes - wird begrenzt auf den Höchstpreis von 27,25 Cent/kWh / brutto
32,43 Cent/kWh bei allen Bedarfsarten. Zusätzlich wird der Ver-
rechnungspreis berechnet. Bei der Ermittlung des Durchschnittspreises bleiben der Strombezug während der Schwachlastzeit (Schwachlast-
arbeit) und das daraus ermittelte Schwachlastarbeitsentgelt unberücksichtigt.

Die Belastungen aus dem Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) betragen 0,690 Cent/kWh netto und aus dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Gesetz) 0,289 Cent/kWh netto.

Gemäß dem "Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform" vom 11. November 1999 wird die Stromsteuer seit dem 01. Januar 2003 in Höhe von 2,05 Cent/kWh zuzüglich Umsatzsteuer erhoben.

Der Stromverbrauch für betriebliche Zwecke von Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forst-
wirtschaft als Letztverbraucher unterliegt ab dem gesetzlich festgelegten Jahresverbrauch einem ermäßigten Steuersatz von
1,23 Cent/kWh zuzüglich Umsatzsteuer, sofern ein Erlaubnisschein des zuständigen Hauptzollamtes vorliegt.

Im Entgelt ist die Konzessionsabgabe im Rahmen der "Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas" vom 09. Januar 1992 (zuletzt geändert durch das Neunte Euroeinführungsgesetz vom 10.11.2001) enthalten.

Die gerundeten Bruttopreise enthalten die Umsatzsteuer, seit 01.01.2007 19 %.

Die angegebenen Arbeits- bzw. Verbrauchspreise gelten auch für alle anderen Kunden, deren Preise auf den "Allgemeinen Tarifen im Rahmen der Grund- und Ersatzversorgung" basieren.

Allgemeines

Der Stromverbrauch wird jährlich einmal abgelesen und abgerechnet (Jahresverbrauchsabrechnung). Die Stadtwerke Schorndorf GmbH wird daher zum 01. Oktober 2007 eine Abgrenzung mit statistischen Methoden vornehmen. Es ist jedoch möglich, den aktuellen Zähler-
stand vom 30. September 2007 den Stadtwerken Schorndorf umgehend schriftlich unter Angabe der Kunden- und Zählernummer mitzuteilen.

Fragen zu den Allgemeinen Tarifen im Rahmen der Grund- und Ersatzversorgung beantwortet Ihnen gerne unser Kundercenter unter der Telefonnummer 07181 96450-444.

 

 

Strompreise ab 01. Juli 2008

Allgemeine Tarife der Stadtwerke Schorndorf GmbH für die Versorgung von Haushaltskunden mit elektrischer Energie im Rahmen der Grund- und Ersatzversorgung aus dem Niederspannungsnetz der Stadtwerke Schorndorf GmbH

Tarifsystem ohne Leistungsmessung
- ohne Schwachlastregelung
Haushaltsbedarf, Landwirtschaftlicher Bedarf
 
netto brutto
Cent/kWh Cent/kWh
Gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf
 
netto brutto
Cent/kWh Cent/kWh
Arbeitspreis
Stromsteuer
EEG-Umlage
KWKG-Umlage
13,700 16,303
2,050 2,440
0,950 1,131
0,199 0,237
15,600 18,564
2,050 2,440
0,950 1,131
0,199 0,237
Verbrauchspreis
16,899 20,110
18,799 22,371
Leistungspreis
Verrechnungspreis für
Eintarifmessung
48,00 57,12
 
48,00 57,12
48,00 57,12
 
48,00 57,12
Grundpreis
96,00 114,24
96,00 114,24
Durchschnittspreisbegrenzung
Ohne Steuern und Abgaben
 
Stromsteuer  
EEG-Umlage  
KWKG-Umlage  
27,250 32,428
 
 
2,050 2,440
0,950 1,131
0,199 0,237
27,250 27,250
 
 
2,050 2,440
0,950 1,131
0,199 0,237
Durchschnittspreisbegrenzung
30,449 36,234
30,449 36,234

Die Bruttopreise sind gerundet.

Tarifsystem ohne Leistungsmessung
- mit Schwachlastregelung
Haushaltsbedarf, Landwirtschaftlicher Bedarf
 
netto brutto
Cent/kWh Cent/kWh
Gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf
 
netto brutto
Arbeitspreis
Stromsteuer
EEG-Umlage
KWKG-Umlage
13,700 16,303
2,050 2,440
0,950 1,131
0,199 0,237
15,600 18,564
2,050 2,440
0,950 1,131
0,199 0,237
Verbrauchspreis außerhalb der Schwachlastregelung
16,899 20,110
18,799 22,371
Arbeitspreis
7,500 8,925
7,500 8,925
Stromsteuer
2,050 2,440
2,050 2,440
EEG-Umlage
0,950 1,131
0,950 1,131
KWKG-Umlage
0,199 0,237
0,199 0,237
Verbrauchspreis innerhalb der Schwachlastregelung
10,699 12,732
10,699 12,732
Leistungspreis
48,00 57,12
48,00 57,12
Verrechnungspreis für Zweitarifmessung
54,00 64,26
54,00 64,26
Grundpreis
102,00 121,38
102,00 121,38
Durchschnittspreisbegrenzung
Ohne Steuern und Abgaben
 
Stromsteuer  
EEG-Umlage  
KWKG-Umlage  
27,250 32,428
 
 
2,050 2,440
0,950 1,131
0,199 0,237
27,250 27,250
 
 
2,050 2,440
0,950 1,131
0,199 0,237
Durchschnittspreisbegrenzung
30,449 36,234
30,449 36,234

Die Bruttopreise sind gerundet.

Durchschnittspreisbegrenzung

Der Durchschnittspreis - ermittelt aus dem Entgelt für Arbeit und Leistung - geteilt durch den Strombezug des Abrechnungszeitraumes - wird begrenzt auf den Höchstpreis von 27,25 Cent/kWh bei allen Bedarfsarten. Zusätzlich wird der Verrechnungspreis berechnet. Bei der Ermittlung des Durchschnittspreises bleiben der Strombezug während der Schwachlastzeit (Schwachlastarbeit) und das daraus ermittelte Schwachlastarbeitsentgelt unberücksichtigt.

Werbeagentur Schorndorf