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Sonderformen der Netznutzung nach § 19 Abs. 2 StromNEV

Hochlastzeitfenster 2011 für atypische Netznutzung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV


Netzkunden mit atypischen Verbrauchsverhalten können nach § 19 Abs. 2 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung ein Sonderentgelt für die Netznutzung beantragen.


Auf Basis des Referenzzeitraums 09.2009 - 08.2010 ergeben sich nach dem Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarungen - Stand 26.10.2010 - folgende Hochlastzeitfenster:

 

Spannungsebene der Entnahmestelle Winter
Dez. - Feb.
Frühling
Mrz. - Mai
Sommer
Jun. - Aug.
Herbst
Sep. - Nov.
Spannungsebene MS 8.00 - 14.45      
Spannungseben NS 16.30 - 19.00     18.45 - 18.45


Die Hochlastzeitfenster gelten ausschließlich für Werktage. Wochenenden, Feiertage, max. ein Brückentag sowie die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr sind grundsätzlich Schwachlastzeiten.

 

Jahreszeiten:

Winter 01.01.2011-29.02.2011 und 01.12.2011-31.12.2011
Frühling 01.03.2011-31.05.2011
Sommer 01.06.2011-31.08.2011
Herbst

01.09.2011-30.11.2011

Zur Inanspruchnahme des Sonderentgelts müssen weiterführende Bedingungen erfüllt sein. Diese orientieren sich ebenfalls an dem Leitaden der Bundesnetzagentur.
 

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