VORSICHT

Aus dem Schorndorfer Stadtteil Fuchshof erreichen uns Meldungen, dass ein vermeintlicher Mitarbeiter der Stadtwerke Wasserproben durchführen möchte. Wir weisen Sie darauf hin, dass die Stadtwerke keine Wasserproben durchführen. Bitte gewähren Sie keinen Unbefugten Zugang zu Ihren Räumlichkeiten, die Mitarbeiter der Stadtwerke sind als solche zu erkennen und führen einen Dienstausweis mit sich.

 

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Netznutzungsentgelte

Grundlage für die Bestimmung des Netznutzungsentgeltes sind die Netzkosten, die von der Landesregulierungsbehörde nach § 23 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) genehmigt werden. Die Netzkosten bilden gemäß Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) derzeit die Basis für die Berechnung der Netzentgelte. Alle am Netz der Stadtwerke Schorndorf GmbH angeschlossenen Netzkunden werden an den Netzkosten über ein von der individuellen Netznutzungscharakteristik abhängiges Entgelt beteiligt und erwerben damit das Recht, das Netz für den Energiebezug zu nutzen.

Das Netznutzungsentgelt setzt sich aus den folgenden Komponenten zusammen:

  • Nutzung der Netzinfrastruktur
    Dies umfasst die Vorhaltung und die Instandhaltung von Leitungen, Schaltanlagen, Transformatoren usw.
  • Systemdienstleistungen
    Dies umfasst den sicheren und zuverlässigen Betrieb der Netze. Dazu gehören Frequenzhaltung, Spannungshaltung und Betriebsführung.
  • Elektrische Übertragungsverluste
    Bei jeder Übertragung elektrischer Energie entstehen Verluste, die durch den Netzbetreiber zu decken sind.

Die Preise für die Netznutzung bei Kunden mit Lastgangzähler (registrierende 1/4-h-Leistungsmessung) sind im Preisblatt 1 angegeben, und zwar für eine Jahresnutzungsdauer von mindestens 2.500 h/a.

Die Preise für die Netznutzung bei Kunden mit Lastgangzähler (registrierende 1/4-h-Leistungsmessung) sind im Preisblatt 2 angegeben, und zwar für eine Jahresnutzungsdauer von weniger als 2.500 h/a.

Für Kunden im Niederspannungsnetz ohne Lastgangzähler (registrierende 1/4-h-Leistungsmessung), d.h. für Kunden mit einer maximalen Leistung von weniger als 30 kW, wird ein reiner Arbeitspreis erhoben (Preisblatt 3).

  • Messung, Ablesung, Datenbereitstellung und Abrechnung
    Die Preise für Messung und Zähldatenbereitstellung hängen von der technischen Auslegung des Netzanschlusses und der Mess- und Zähleinrichtungen ab (Preisblatt 4).
  • Konzessionsabgabe
    Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach der jeweils geltenden Konzessionsabgabenverordnung. Der volle Konzessionsabgabensatz ist aus Preisblatt 3 ersichtlich.
  • Reservenetzkapazität
    Kunden mit Eigenerzeugung können für den Ausfall ihrer Eigenerzeugungsanlage Reservenetzkapazität bestellen. Die Preise hierfür befinden sich auf Preisblatt 5.
  • Bereitstellung von Blindleistung, Notreservestrom und Regelenergie
    (Preisblatt 6) Im Rahmen der Systemdienstleistungen wird Blindleistung bis zu einem cos phi = 0,9 induktiv bereitgestellt. Sollte der Blindleistungsbedarf darüber hinausgehen oder kapazitiv sein, so ist ein zusätzliches Entgelt für die Bereitstellung der Blindleistung zu entrichten.

    Sollte wider Erwarten der Lieferant die Stromversorgung des Kunden nicht sicherstellen, ist die Stadtwerke Schorndorf GmbH bereit, die Belieferung des Kunden für eine befristete Zeit im Rahmen der Lieferung von Notreservestrom zu übernehmen, um die unterbrechungsfreie Stromversorgung des Kunden zu gewährleisten. Die Kosten hierfür werden dem Kunden direkt in Rechnung gestellt.
  • Umsatzsteuer
    Die Netznutzungsentgelte unterliegen der Umsatzsteuer. Sie wird mit dem jeweils gültigen Satz (ab 01.01.2007 19 %) auf alle Teilentgelte aufgeschlagen.

    Alle in den Preisblättern 1 bis 4 angegebenen Preise beziehen sich auf einen Zeitraum von einem Jahr und sind mit Ausnahme des Preisblattes 3 als Nettopreise ausgewiesen.

    Die Umsatzsteuer und künftige die Netznutzung betreffenden Steuern und Abgaben werden mit dem jeweils geltenden Satz auf alle Preise aufgeschlagen.
  • KWKG
    Mehrkosten gemäß dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) werden gesondert in Rechnung gestellt
    (Preisblatt 7).
  • Umlage gemäß § 19 StromNEV (Preisblatt 8)

Im Fall, dass gegen die festgesetzten Entgelte im Rahmen von behördlichen oder gerichtlichen Verfahren Rechtsmittel eingelegt werden bzw. dass derartige Verfahren bereits anhängig (z.B. durch den Netz-
betreiber, vorgelagerten Netzbetreiber - hinsichtlich ihrer Entgelte - oder Dritter) sind, ist zwischen den Parteien abschließend das rechts- bzw. bestandskräftige Entgelt maßgeblich. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage des genehmigten oder bestimmten, gegebenenfalls vorläufigen Entgelts. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume gegebenenfalls nachgefordert werden müssen. Rück- oder Nachzahlungen werden mit dem jeweils für den maßgeblichen Zeitraum maßgeblichen Basiszinssatz gem. § 247 BGB verzinst.

Downloads 

 Die Netznutzungsentgelte der Jahre 2011 und 2012 finden Sie  im Download-Center
  
 
Informationen, Preislisten, Auftragsformulare und Produktflyer zu vielen Produkten finden Sie im Download-Center

 

Kontakt und Ansprechpartner

Herr Lutz Koch
Telefon 07181 96450 - 302

 E-Mail

 

Werbeagentur Schorndorf